Welche allg. Verfahrensgrundsätze gibt es und was besagen sie? Jeweilige Ausnahmen und Einschränkungen?

1. Offizialprinzip: 152 I: Strafverfolgung obliegt grds. dem Staat und nicht dem einzelnen Bürger.
Ausnahme: Privatklageverfahren, 374 ff.
Einschränkung: Antrags-/ Ermächtigungsdelikte
 
2. Legalitätsprinzip: 152 II: Verfolgung gegen jeden Verdächtigen bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten gesichert durch: 258a StGB/ 172ff. StPO
"StA ist Wächterin des Gesetzes"
Ausnahme: Opportunitätsprinzip
 
3. Akkusationsprinzip: 151, 155 I, 264: durch die Anklageerhebung wird der Umfang des gerichtlichen Verfahrens bestimmt: Verstehen steht nicht zur Disposition der Gerichte.
StA hat "Anklagemonopol".
 
4. Ermittlungsgrundsatz: Prinzip der materiellen Wahrheitsforschung von Amts wegen, 155 II, 160 I-III, 170 II, 206, 244 II
StA ist die "objektivste Behörde der Welt"
(ermittelt in alle Richtungen)
 
5. Beschleunigungsgrundsatz
163 II, 121, 417ff, 407ff
 
6. Umittelbarkeitsgrundsatz: Die für die Urteilsfindung erheblichen Tatsachen muss das Gericht selber feststellen und dabei grds. das originäre Beweismittel heranziehen.
vgl. 250 StPO, Ausn.: 251, 255 StPO.
 
7. Öffentlichkeitsgrundsatz
 
8. Mündlichkeitsgrundsatz

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