Ref- Strafstation

Bindung an höchstrichterliche Rspr

BGH: StA ist an Rspr gebunden (BGHSt 15, 155ff)
vermittelnde Meinung: hält StA Verhalten entgegen BGH für strafbar, ist sie an Anklage nicht gehindert; hält sie es für straflos muss sie wegen ihrer Pflicht, auf eine einheitliche Rechtsanwendung zu achten anklagen um auf diesem Wege eine Änderung der Rspr herbeizuführen versuchen

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