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Teil 4 (Leistungsstörungen)

Kaufrecht - Ersatz des Verzögerungsschadens: Anspruchsgrundlage für Nutzungs- bzw. Betriebsausfallschaden (= Der Schaden beruht darauf, dass der Käufer die Sache wegen ihrer Mangelhaftigkeit erst verspätet einsetzen kann)?

  • eA: §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 (SE statt der Leistung).
    Konsequenz: Schäden, die vor oder während der Fristsetzung eintreten werden nicht ersetzt, wenn die Nacherfüllung letztlich ordnungsgemäß erfolgt.
    Kritik: Der Betriebsausfallschaden tritt nicht an die Stelle der ursprünglichen Leistung, es handelt sich deshalb nicht um SE statt der Leistung
  • aA: §§ 437 Nr. 3, 280 I, II, 286 (Verzögerungsschaden)
    Konsequenz: Schäden werden erst ab Verzugseintritt ersetzt, also sobald der Verkäufer gemahnt wurde
  • hM: § 437 Nr. 3, 280 I: Betriebsausfallschäden sind schon vom Augenblick der Belieferung mit einer mangelhaften Sache zu ersetzen
    Kritik: Der Verkäufer, der mangelhaft leistet wird schlechter gestellt als jener, der überhaupt nicht leistet
    Arg: mangelhafte Lieferung ist etwas anderes als Nichtleistung, der Käufer ist bei einer mangelhaften Leistung in besonderem Maße schutzwürdig, er kann die Mangelhaftigkeit nicht immer sofort erkennen, was ihn zu schädlichen Dispositionen verleiten kann

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