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Teil 4 (Leistungsstörungen)

Rechtsfolgen Nacherfüllungsanspruch, § 439

  1. Der Käufer kann nach seiner Wahl entweder Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, § 439 I
  2. Der Verkäufer hat die dazu erforderlichen Aufwendungen zu tragen, § 439 II

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