ÖffR - Definitionen

AufenthG - Besondere Gefahr

Das Erfordernis einer "besonderen" Gefahr, bezieht sich allein auf das Gewicht und die Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter sowie das Gewicht der befürchteten Tathandlungen des Betroffenen. Die besondere Gefahr für die innere Sicherheit muss eine mit der terroristischen Gefahr vergleichbare Gefahrendimension erreichen

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