Ref- Strafstation

Einstellung gem § 170 II

(!) Einstellung nur dann, wenn innerhalb der ganzen prozessualen Tat kein Straftatbestand erfüllt ist
I. Straftatbestand erfüllt, aber
- Verjährung
- es konnte kein Täter ermittelt werden
- Tatnachweis aus tatsächlichen oder rechtlichen (Bsp Eingehungsbetrug: Beschuldigter legt glaubhaft dar, dass und weshalb er von Zahlungsfähigkeit ausging) Gründen nicht möglich
- Antragsdelikte
- Strafausschließung (Waffenamnestie)
- entgegenstehende Rechtskraft
- Rechtfertigung oder Entschuldigung
 
II. Einstellung gem § 152 II ivM § 170 II: der behauptete Sachverhalt erfüllt schon keinen Straftatbestand (es wird gar nicht erst ermittelt)
- aus rechtlichen Gründen (Anzeige wegen Ehebruch)
- aus tatsächlichen Gründen (Anzeige wegen Körperverletzung durch Hexerei)
 
§ 170 II 2 Einstellungsnachricht an Beschuldigten, wenn:
- vernommen
- Haft
- Bitte um Unterrichtung
- besonderes Interesse
 
§ 171 Bescheid an Anzeigeerstatter + Begründung + ggf Rechtsmittelbelehrung (falls Antragsteller zugleich Verletzter und somit Klageerzwingungsverfahren möglich: nur bei Offizialdelikten; ansonsten Verweisung auf Privatklageweg gem § 376 (Auflistung der Privatklagedelikte in § 374))
 
(!) Einstellung erwächst nicht in Rechtskraft, sodass Wiederaufnahme der Ermittlungen jederzeit möglich

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