Ref- Strafstation

Durchsuchung § 102

- bei Anfangsverdacht und Vermutung, dass Beweismittel auffindbar; Verhältnismäßigkeit
- durch richterliche Anordnung § 105 I; Zweckmäßigkeitsprüfung steht jedoch allein StA als Herrin des Verfahrens zu; Ausnahmen nur bei Einverständnis oder Gefahr im Verzug (eng auszulegen, da StPO richterliche Anordnung als Regelfall ansieht; außerdem existiert Bereitschaftsdienst: Polizei regt an, dass BereitschaftsStA bei Bereitschaftsrichter Antrag auf Durchsuchungsanordnung stellt; dies geschieht in der Praxis telefonisch)
- Durchsuchungsbeschluss steckt Rahmen für Durchsuchung ab, Tatvorwurf und Ziel der Maßnahme sind möglichst konkret darzulegen; Zufallsfunde können gem § 108 sichergestellt werden
- Ablauf: Ausführung durch Polizeibeamte, zur Nachtzeit nur ausnahmsweise erlaubt § 104 III, Durchsuchungszeugen § 105 II, Durchsicht von Papieren nur durch StA § 110
- Rechtsmittel: Beschwerde §§ 304ff oder gegen Entscheidungen des StA Antrag auf richterliche Entscheidung § 98 II
 
(!) Beschlagnahmeverbot § 97
- Geltung, soweit sich Gegenstände im Gewahrsam einer zeugnisverweigerungsberechtigten Person befinden
- Ausnahme: Verteidigerkorrespondenz § 148; bei Teilnahmeverdacht ggü fraglicher Person; wenn es sich um Deliktsgegenstände handelt (aus Straftat erlangt/ bei Straftat gebraucht oder für solche bestimmt)

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