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Teil 4 (Leistungsstörungen)

Anwendbarkeit des Mietvertragsgewährleistungsrechts

  1. Wirksamer Mietvertrag
  2. Mietsache ist mangelhaft
    1. Sachmangel oder Rechtsmangel
    2. Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch ist eingeschränkt
    3. Minderung der Tauglichkeit ist nicht unerheblich
    4. Alternative: Zusicherung des Vermieters
      (ersetzt a-c)
  3. Übergabe der Mietsache
  4. Kein Gewährleistungsausschluss

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