Zivilstation

Wann liegt kein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO vor?

Nach § 308 Abs. 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist.
Es handelt sich dabei um die Bindung an die Parteianträge, der sog. "ne ultra petita" Grundsatz.
Ein Verstoß liegt bspw. in folgenden Fällen nicht vor:
  • Zug-um-Zug-Verurteilung statt unbedingter Leistung
  • Feststellungsurteil statt Leistungsurteil
  • bei einem ausnahmsweise zulässigen unbezifferten Klageantrag wesentliches Überschreiten der vom Kl. angegebenen Größenordnung (tw. strittig, eA nur bis zu einem Überschreiten um ca. 20%)
  • Freistellung statt Zahlung
  • Verurteilung als Gesamtschuldner, wenn auch nicht beantragt

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