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Teil 4 (Leistungsstörungen)

Def.: Erforderliche Aufwendungen i.S.d. § 439 III 1

Erforderlich sind solche Aufwendungen, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Käufer aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung für eine vertretbare, d.h. geeignete und erfolgversprechende Maßnahme halten durfte

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