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Teil 4 (Leistungsstörungen)

Welche Schäden fallen unter § 536a?

  • Unzweifelhaft: Mangelschäden (unmittelbares Erfüllungsinteresse)
  • Str.: Mangelfolgeschäden (mangelbedingte Nachteile an anderen Rechten und Rechtsgütern). Relevant bei anfänglichen Mängeln, weil dann i.R.v. § 280 ff. Vertretenmüssen erforderlich ist, bei § 536a nicht
    • eA: nur Mangelschäden, Mangelfolgeschäden über § 280 I
    • überwiegend: Anwendung von § 536a auch auf Mangelfolgeschäden
    • teilw.Einschränkung der Garantiehaftung bei anfänglichen Mängeln in solchen Fällen, in denen der Mangel für den Vermieter auch bei größter Sorgfalt nicht erkennbar war

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