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Teil 5 (Vertragsnahe Ansprüche)

Def.: Geschäftsbesorgung (GoA)

= die Erledigung einer jeden für andere Personen begehbaren, also hypothetisch fremdnützigen Angelegenheit, die wirtschaftliche Folgen hat. Dies kann tatsächliches oder rechtsgeschäftliches Handeln sein und darf sich nicht in bloßem Unterlassen oder Dulden erschöpfen

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