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Teil 5 (Vertragsnahe Ansprüche)

Fremdes Geschäft (GoA)

  • Objektiv fremdes Geschäft:
    Liegt vor, wenn das Geschäft nach äußerlichen Kriterien dem Rechtskreis des Geschäftsherrn zuzuordnen ist und damit fremdnützig ist.
  • Auch-fremdes Geschäft (Str.):
    Liegt vor, wenn die Geschäftsführung sowohl im Interessenkreis des Geschäftsherrn als auch des Geschäftsführers liegt
    • Eine MM lehnt die Figur des Auch-fremden Geschäfts ab und will eine Rückabwicklung über die § 812ff. BGB vornehmen.
    • hM: Es ist nach dem Wortlaut nicht erforderlich, dass es sich um ein ausschließlich fremdes Geschäft handelt, deshalb erfasst.
  • Objektiv neutrales Geschäft:
    Liegt vor, wenn das Geschäft keinem bestimmten Interessenkreis zuzuordnen ist und seine Zuordnung erst durch eine Willensbetätigung erhält.

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