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Teil 5 (Vertragsnahe Ansprüche)

Voraussetzungen für die berechtigte GoA

  1. Geschäftsführung liegt im Willen des Geschäftsherrn
    1. Wirklicher Wille
      Kann ausdrücklich oder konkludent geäußert werden. Unerheblich ist, ob der Geschäftsführer Kenntnis von diesem Willen hatte.
    2. Mutmaßlicher Wille
      • Kann nur hilfsweise heran gezogen werden, wenn kein wirklicher Wille ermittelt werden kann.
      • Ist der Geschäftsherr geschäftsunfähig kommt es auf den mutmaßlichen Willen des gesetzlichen Vertreters an
    3. Wille des Geschäftsherrn ist nicht ausnahmsweise gem. § 679 BGB unbeachtlich
  2. Und Geschäftsführung liegt im Interesse des Geschäftsherrn
    • Dies ist der Fall, wenn die Geschäftsführung für den Geschäftsherrn nach der konkreten Sachlage im Einzelfall objektiv nützlich ist.
    • In zeitlicher Hinsicht maßgeblich ist der Augenblick der Geschäftsführungsmaßnahme

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