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Teil 5 (Vertragsnahe Ansprüche)

Fremdgeschäftsführungswille (GoA)

  • muss sich nicht auf eine bestimmte Person als GH beziehen (§ 686)
  • (-), wenn aus bloßer Gefälligkeit, also ohne den Willen, ein Rechtsverhältnis zum Geschäftsherrn zu begründen, gehandelt wird
 
 
  • Objektiv fremdes Geschäft: Fremdgeschäftsführungswille ist indiziert, wird widerleglich vermutet.
  • Auch-fremdes Geschäft:
    Str., ob Fremdgeschäftsführungswille vermutet wird
  • Objektiv neutrales Geschäft: Der Fremdgeschäftsführungswille muss nach außen erkennbar zu Tage treten.

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