Ref- Strafstation

Bewährung §§ 56ff

§ 56 I
- nicht mehr als 1 Jahr Freiheitsstrafe
- günstige Sozialprognose
 
§ 56 II
- 1-2 Jahre 
- günstige Sozialprognose
- besondere Umstände in Tat und Täter
 
§ 56 III
- bei mindestens 6 Monaten Freiheitsstrafe keine Bewährung, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung es nicht gebietet (generalpräventiver Gesichtspunkt)
 
§ 56a
- Bewährungszeit mindestens 2, höchstens 5 Jahre
 
§ 56b
- Auflagen: gemeinnützige Arbeit, Geldauflage, Schadenswiedergutmachung
 
§ 56c 
- Weisungen: Unterhalt zahlen, Aufenthalt, Verkehr mit Personen
- Abs III: Heilbehandlung oder Entziehungskur mit Einwilligung
 
§ 56 d
- Bewährungshelfer, falls angezeigt

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