II. Rep Staatshaftung

Herleitung verwaltungsrechtliche Sonderbeziehung 

Neben Sonderbeziehung aus einem öffentlich-rechtlich Vertrag nach VwVfG bestehen noch weitere öffentlich-rechtliche Sonderbeziehungen, 
dies ergibt sich aus § 40 II 1 VwGO
 
bei besonders engen Beziehungen zwischen Bürger und Staat, bestehen gesteigerte Eingriffsmöglichkeiten des Staates auf die Sphäre des Bürgers 
 
-> Ziel der Annahme eines öffentlich rechtlichen Schuldverhältnisses  ist es somit die Rechtsposition des Bürgers zu verbessern 

Diskussion