Ref- Strafstation

Untersuchungshaft §§ 112ff

I. dringender Tatverdacht
II. Haftgrund
III. keine Unverhältnismäßigkeit §§ 112 I 2, 113
- im Verhältnis zu Bedeutung der Sache und zu erwartender Strafe
- Möglichkeit der Außervollzugsetzung § 116
- Haftprüfungstermin gemäß § 121 durch OLG nach 6 Monaten von Amts wegen
 
Zuständigkeit
  • vor Anklageerhebung AG des Gerichtsstands § 125 I oder Ermittlungsrichter des AG am Sitz der StA für weitere Anträge (bspw Bestellung Pflichtverteidiger) § 162 I 2
  • nach Anklageerhebung Gericht der Hauptsache § 125 II
 
Haftgründe
1. Flucht, Fluchtgefahr § 112 II Nr. 1, 2
= wenn die Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher macht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren eher entziehen als stellen wird
Indizien:
- Fluchtvorbereitungen
- Vorleben, Persönlichkeit
- Auslandskontakte
- Nachtatverhalten
- Lebensverhältnisse (Arbeits- und Wohnsitzlosigkeit, soziale Bindungen)
 
2. Verdunkelungsgefahr § 112 II Nr. 3 a - c
= drohende Gefahr der Erschwerung von Ermittlungen
- bestimmte Tatsachen
- Beweisanzeichen aus der Lebensführung ausreichend (Lebenswandel, der auf Drohung und Täuschung angelegt ist)
 
3. Tatschwere § 112 III 
= Taten der Schwerstkriminalität (liegt zeitgleich mit dringendem Tatverdacht vor)
(!) BVerfG: verfassungskonforme Auslegung in Form von "Anlehnung an klassische Haftgründe"
 
4. Wiederholungsgefahr § 112a
= Gefahrenverdacht hinsichtlich der Begehung weiterer erheblicher Straftaten gleicher Art (mehrere materielle Taten)
(!) Straferwartung muss über 1 Jahr liegen
 
Verfahren
1. vorläufige Festnahme § 127 und dann Antrag auf Haftbefehl gem. § 114 durch StA (Vorführung vor Haftrichter gemäß § 128)
2. Beschuldigter auf freiem Fuß und auf Anregung der Polizei wird Haftbefehl beantragt, ggf Fahndung § 131
3. Antrag an Haftrichter auf Haftfortdauer
 
Rechtsmittel
A. Haftprüfung
- auf Antrag § 117 jederzeit möglich (Zuständigkeit gemäß § 126)
- von Amts wegen § 121 (gilt gemäß § 126a auch für das Unterbringungsverfahren)
B. Haftbeschwerde § 304
 

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