Ref- Strafstation

Jugendstrafrecht

§ 1 II JGG
- Jugendlicher: 14 - 18
Verantwortlichkeit des Jugendlichen muss gem § 3 JGG grds positiv festgestellt werden
= wenn zur Zeit der Tat nach sittlicher und geistiger Entwicklung reif genug, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln 
- Heranwachsender: 18 - 21 (findet gem. § 105 I JGG nur dann Anwendung, wenn Entwicklungsstand mit Jugendlichen vergleichbar oder Jugendverfehlung: Taten, die nach äußerem Erscheinungsbild oder Beweggründen des Täters Merkmale jugendlicher Unreife ausweisen)
 
§ 31 I 1 JGG Einheitsprinzip (für alle Straftaten eine einheitliche Strafe)
 
§ 5 II JGG Subsidiaritätsprinzip: Jugendstrafe ultima ratio (nur bei Schwere der Schuld oder schädlicher Neigung, dh wenn erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr von weiteren Straftaten begründen, bestehen § 17 II JGG)
(!) Erziehungsgedanke im Vordergrund § 2 I JGG
 
Einstellung des Verfahrens möglich gem § 45 JGG

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