Ref- Strafstation

Einstellung gem. § 153a

A. Voraussetzungen
1. Vergehen
2. hinreichender Tatverdacht (!) ansonsten wäre später keine Anklageerhebung möglich
3. Schwere der Schuld steht nicht entgegen
4. öffentliches Interesse an der Strafverfolgung wird durch Erteilung von Auflagen/Weisungen beseitigt
5. Zustimmung durch Gericht
6. Zustimmung des Beschuldigten
 
B. Folgen
- Ermessensentscheidung
- Frist: § 153a I 3
- Verfahren wird fortgesetzt, wenn Auflage nicht fristgerecht erfüllt wird
- bei vollständiger Erfüllung: beschränkter Strafklageverbrauch (!) bezieht sich gem. S. 5 jedoch nicht auf eine Strafverfolgung wegen derselben Tat unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Verbrechens

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