Kann das Gericht eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen bestimmen?

Zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen räumt § 244 VI S. 2 u. 3 die Möglichkeit ein, nach Abschluss der Aussicht des Gerichts gebotenen Beweisaufnahme eine Frist zum Stellen von weiteren Beweisanträgen festzulegen.

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