Zwangsvollstreckung Endstufe

Schildee die Grundlagen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen 

Bei einer titulierten Geldforderung besteht Wahlrecht zwischen beweglichen und unbeweglichen Vermögen. 
 
Bewegliches Vermögen --> §§ 803 ff. ZPO
 
Unbewegliches Vermögen --> §§ 864 ff. ZPO

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