Zwangsvollstreckung Endstufe

Was gilt es zu beachten, wenn eine Pfändung von Sachen erfolgt die im Mitgewahrsam der Ehegatten stehen? 

Die Vorschrift des § 809 ZPO ist im Kontext von § 739 ZPO und § 1362 BGB zu Betrachten. 
 
Die Eigentumsvermutung des § 1362 BGB wird auf den Gewahrsam ausgedehnt. Der Ehegatte der Schuldner ist, wird demnach als alleiniger Gewahrsamsinhaber angesehen. Somit ist bei der Pfändung bei Ehegatten nicht erforderlich, dass der andere Ehegatte, der ebenfalls Gewahrsamsinhaber ist seine Herausgabebereitschaft signalisiert. 

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