Zwangsvollstreckung Endstufe

Verstrickung 

Die Verstrickung bezeichnet die staatliche Beschlagnahme der gepfändeten Sache. Durch sie verleiert der Schuldner die Verfügungsbefugnis über die Sache. 
Ein relatives Verfügungsverbot nach §§ 136,135 BGB wird herbeigeführt. 
 
-> Nur die Verfügungsbefugnis wird verlustigt, der Schuldner bleibt vorrübergehend Eigentümer.
 
 

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