Zwangsvollstreckung Endstufe

Pfändungspfandrecht

Das Pfändungspfandrecht entsteht durch die Pfändung zu Gunsten des Gläubigers und gibt diesem aufgrund von § 804 II ZPO ein Pfandrecht das wie ein vertragliches Pfandrecht zu behandeln ist. 
 
Nach heute h.M. entsteht das Pfändungspfandrecht entsprechend der sog. gemischt privatrechtlichen öffentlichen Theorie. Hiernach wird die Entstehung Pfändungspfandrechts von der Entstehung der Verstrickung getrennt. 

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