Zwangsvollstreckung Endstufe

Wie läuft die Verwertung? 

Bei gepfändetem Geld durch Ablieferung beim Gläubiger i.S.d § 815 ZPO
 
Bei anderen beweglichen Sachen Versteigerung § 814 ZPO und Zuschlag nach § 817 ZPO öffentlich rechtlicher Eigentumserwerb vom Staat auf den Ersteigerer. 
Das Eigentum wird kraft Hoheitsakt erworben, es finden die §§ 929 ff. BGB keine Anwendung. 
Folglich ist gleichgültig wer tatsächlicher Eigentümer der Sache war und ob der Erwerber gut oder bösgläubig ist. 
 
 
 

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