Zwangsvollstreckung Endstufe

Grundlagen der Vollstreckungserinnerung 

- Die Erinnerung nach § 766 ZPO dient dazu, eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme für unzulässig zu erklären. 
- Mit ihr werden Verfahrensfehler der Vollstreckungsorgane angegriffen. 
- Sie hat kein Devolutiveffekt und ist daher auch kein Rechtsmittel. 
- Die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ergeht durch Beschluss. 

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