Zwangsvollstreckung Endstufe

Schema Erinnerung

A. Zulässigkeit 
 
I. Statthaftigkeit: Wenn der Vollstreckungsschuldner formelle Einwendungen gegen die ihn konkret betreffende Vollstreckungsmaßnahme geltend macht. 
 
II. Zuständigkeit:
 
Sachlich
Ausschließliche vom Streitwert unabhängige Zuständigkeit des Amtsgerichts als Vollstreckungsgericht nach § 766 I 1, 764 II, 802 ZPO. 
 
Örtlich ist nach § 766 I, 764 II, 802 ZPO ausschließlich das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Vollstreckungshandlung ereignet hat. 
 
III. Rechtsschutzbedürfnis: Muss durch die konkrete Vollstreckungsmaßnahme in seinen Rechten unmittelbar betroffen sein. 
 
IV. Erinnerungsbefugnis 
Für die Erinnerungsbefugnis ist dazulegen, dass der Beschwerdeführer möglicherweise durch das Vollstreckungsorgan in seinen Rechten verletzt ist. 
 
V. Keine Frist
 
B. Begründetheit 
 
I. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel,Zustellung)
 
II. Besondere Vollstreckungsmaßnahmen
 
§ 751 ZPO besitmmter Kalendertag
§ 751 II ZPO Nachweis das eine Sicherheitsleistung erbracht wurde
§§ 756, 765 ZPO, also das Problem der Zug-um-Zug Leistung des Gläubigers. 
 
III. Fehlen von Vollstreckungshindernissen (§775, Volltreckungsverträge) 
IV. Beachtung der Vorschrift zur Durchführung der konkreten Vollstreckungsmaßnahme 
 

Diskussion