Zwangsvollstreckung Endstufe

Schema Vollstreckungsabwehrklage 

A. Zulässigkeit 
 
I. Statthaftigkeit 
Wenn die Vollstreckbarkeit eines Titels beseitigt werden soll und der Kläger zu diesem Zweck materiellrechtliche Einwendungen gegen den zu Grunde liegenden titulierten Anspruch geltend macht. 
Neben den in § 704 I ZPO Titeln findet die Vollstreckungsabwehrklage nach § 795 ZPO auch gegen alle in § 794 I ZPO genannten Titel Anwendnung.
 
II. Zuständigkeit 
Ergibt sich aus § 767 ZPO, §§ 12 ff ZPO
 
III. RSB
Ist grundstzlich dann gegeben, wenn ein Titel vorliegt, der zur Zwangsvollstreckung geeignet ist und die Zwangsvollstreckung noch nicht beendet ist. 
 
(Anders als bei §§ 766, 771, 805 ZPO muss bereits erst Zwangsvollstreckungsmaßnahme durchgeführt worden sein)
 
IV. Allgemeine Prozessvoraussetzungen
 
B. Begründetheit 
Wenn eine materiell rechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch dem Kläger selbst zusteht, und diese Einwendung nicht durch die Präklusionsvorschrift des § 767 II ZPO ausgeschlossen ist. 
 
I. Sachbefugt 
Vollstreckungsschuldner und Vollstreckungsgläubiger.
 
II. Einwendungen gegen den titulierten Anspruch (Schwerpunkt materielles Recht)
 
Rechtsvernichtende 
Rechtshemmende Einwendungen 
 
III. Keine Präklusion § 767 II ZPO 
 
Die Einwendung darf erst dann im Rahmen des § 767 ZPO geltend gemacht werden, wenn sie nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entstanden ist. 
 
-> Soll gewährleisten, dass die materielle Rechtskraft geschützt wird. Einwendungen dürfen nur dann geltend gemacht werden, wenn sie neu sind. 

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