Zwangsvollstreckung Endstufe

Was ist bei der Präklusion nach § 767 II ZPO bei den Gestaltungsrechten zu beachten? 

Problematisch auf welchen Zeitpunkt abgestellt werden muss. 
 
1. Theorie der tatsächlichen Gestaltung 
Gestaltungsrechte sind zweigliedrig (Gestaltungslage, Erklärung) folglich entstehen sie auch erst in dem Augenblick indem sie tatsächlich ausgeübt worden sind. 
 
2. Theorie der objektiven Gestaltungsmöglichkeit (BGH)
Es kommt nur auf das Vorliegen der Gestaltungslage an. 
 
- abstellen auf Erklärung hätte es der betroffene selbst in der Hand. 
- Wortlaut § 767 II ZPO genügen alleine die Gründe auf denen die Einwendung beruht. 
- Sonst ggf. unterlaufen des materiellen Rechts.

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