Plate

Teil 6 (dingliche Ansprüche)

(P): Gutgläubiger Zweit-Erwerb von einer Person, die sich fälschlich als Anwartschaftsberechtiger ausgibt

  • Wenn überhaupt kein Anwartschaftsrecht an der Sache existiert ist ein Erwerb nach hM ausgeschlossen, weil keine Bedingung eintreten kann, die das Anwartschaftsrecht zum Vollrecht erstarken lassen würde
  • Existiert das Anwartschaftsrecht zwar, ist der Veräußerer aber nicht der berechtigte Inhaber des Anwartschaftsrechts, ist ein gutgläubiger Erwerb nach hM möglich. Nach aA ausgeschlossen, weil der durch Besitz vermittelte Rechtsschein durch das Wissen vom Nichteigentum des Veräußerers zerstört ist

Diskussion