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Teil 6 (dingliche Ansprüche)

Voraussetzungen: Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück, § 946

  • Die Sache
    • Bestandteil einer einheitlichen Sache geworden ist (und nicht nur Teil einer eine wirtschaftliche Einheit bildenden Mehrheit von Sachen)
    • Die aber nicht nur ein sog. Scheinbestandteil nach § 95 I, II ist
  • Sie muss auch ein wesentlicher Bestandteil geworden sein
    • Maßstab von § 94
    • Ansonsten ist ein Bestandteil nach § 93 wesentlich, wenn er oder der Rest durch die Trennung zerstört oder wirtschaftlich in seinem Wesen verändert wird

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