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Teil 6 (dingliche Ansprüche)

Voraussetzungen: Verbindung mehrerer beweglicher Sachen, § 947

  • Die Sache ist Bestandteil einer einheitlichen Sache geworden (und nicht nur Teil einer eine wirtschaftliche Einheit bildenden Mehrheit von einzelnen Sachen)
  • Die Sache muss wesentlicher Bestandteil nach § 93 werden, was der Fall ist, wenn die Bestandteile durch Trennung zerstört oder wirtschaftlich in ihrem Wesen verändert werden oder wenn der Kostenaufwand unverhältnismäßig hoch wäre (§ 948 II analog)

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