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Teil 6 (dingliche Ansprüche)

Fälle der Nichtigkeit der Sicherungsübereignung nach § 138

  • Knebelung
    = der Sicherungsgeber wird in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit gelähmt (zB wenn der Gläubiger sich das gesamte pfändbare Vermögen übereignen lässt)
  • Gläubigergefährdung
    = der Sicherungsnehmer rechnet aufgrund seiner Kenntnis von der Vermögenssituation des Sicherungsgebers damit, dass dieser infolge der Sicherungsübereignung andere Kreditgeber über seine Kreditwürdigkeit täuscht oder mit ihnen eingegangene Verträge bricht
  • Übersicherung
    • Wenn der realisierbare Wert des Sicherungsgutes den Wert der Forderung bereits im Augenblick der Sicherungsübereignung krass und auffällig übersteigt (>30 %)
    • Bei nachträglichem krassen/auffälligem Missverhältnis durch Tilgung oder Erhöhung des Sicherungswertes Nichtigkeit nur (+), wenn der Sicherungswert die gesicherte Hauptforderung zuzüglich 10 % als Rechtsverfolgungs- und Verwertungspauschale den geschätzten Verkaufswert um 50 % übersteigt.

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