StPO

Inwiefern ist i.R.d. Beweisaufnahme zwischen verschiedenen Beweisarten zu differenzieren und wo ist das geregelt?

I. Strengbeweis, §§ 244 - 256 StPO
  • bezieht sich auf Tatsachen, die die Schuld- oder Straffrage betreffen
  • ausschließliche Beweismittel:
    • Zeugen
    • Sachverständige
    • Augenschein
    • Urkunden
    • Einlassung des Angeklagten (Einlassung des Angeklagten ist formal nicht Bestandteil der Beweisaufnahme)
  • Bindungswirkung
→ Bindung des Revisionsgerichts (nicht des Berufungsgerichts)
 
II. Freibeweis
  • bezieht sich auf Tatsachen, die nicht die Schuld- oder Straffrage betreffen
→ prozessuale Tatsachen
  • alle Beweismittel sind zulässig
→ keine Bindung an §§ 244 - 256 StPO
  • keine Bindungswirkung für das Revisionsgericht

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