Hbl Incoterms

DDP (Delivered Duty paid) = Geliefert verzollt

DDP ist mit der Klausel DAP bis auf die Verzollung identisch. Der Lieferort ist somit auch der Er füllungsort (Einpunktklausel). Es handelt sich um eine Maximalverpflichtung für den Verkäufer. Daher wird empfohlen, die Klausel nicht anzuwenden, falls der Verkäufer die Einfuhr nicht durchführen kann (z. B. wenn die Importlizenz fehlt). Die Lieferpflicht des Verkäufers endet auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am Bestimmungsort. Er muss den Be- förderungsvertrag auf eigene Kosten abschliessen. Der Beförderungsvertrag wird in den meisten Fällen (vertraglich vereinbart) beim Verkäufer sein, kann aber auch davor liegen.

Der Verkäufer hat die Ausfuhr und die Einfuhr zu übernehmen. Die Entladekosten aber nur dann, wenn dies im Beförderungsvertrag entsprechend so geregelt ist. Wenn es im Beförderungsvertrag keine entsprechende Bestimmung gibt, muss der Käufer sie tragen

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