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Teil 6 (dingliche Ansprüche)

Verhältnis § 987 zu bereicherungsrechtlichen Ansprüchen

  • § 812 ff. grds. nach § 993 I nicht anwendbar
  • Unstrittig anwendbar sind aber Ansprüche aus Eingriffskondiktion, soweit es um den Eigentumsverlust an der Sache (zB durch Verbrauch) geht, da es sich dann nicht um Nutzungen handelt und der Schadenersatzanspruch aus § 989 etc. Verschuldensabhängig ist
  • Nach hM schliessen die §§ 987 ff. Die Leistungskondiktion jedoch grds. aus (lex specialis)
  • Ausnahme: Es kann zu Wertungswidersprüchen kommen, wenn der unrechtmäßige Besitzer, an den Rechtsgrundlos übereignet worden ist, mangels Vindikationslage schlechter steht als der unrechtmäßige Gutgläubige Besitzer, der nicht Eigentümer geworden ist (ersterer muss die Nutzungen über Bereicherungsrecht herausgeben, obwohl er sogar Eigentümer geworden ist)
    • BGH: § 988 analog, Rechtsgrundlosigkeit und Unentgeltlichkeit werden miteinander gleichgesetzt
    • aA: Anwendbarkeit der Leistungskondiktion

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