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Teil 6 (dingliche Ansprüche)

Def: Handlungsstörer i.S.d. § 1004

Die Person, die durch eigenes positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen die Beeinträchtigung selbst (unmittelbarer Handlungsstörer) oder durch Veranlassung Dritter (mittelbarer Handlungsstörer) adäquat kausal verursacht hat

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