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Teil 6 (dingliche Ansprüche)

Def: Zustandsstörer i.S.d. § 1004 

  • Zustandsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung zwar nicht verursacht hat, durch dessen maßgebenden Willen der fremdes Eigentum beeinträchtigende Zustand einer Sache aber aufrechterhalten wird. 
 
Keine Zustandsstörung besteht: bei von naturbelassener Erdoberfläche ausgehender Beeinträchtigung; bei Beeinträchtigungen durch Natureinwirkungen, die alle gleichermaßen treffen

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