ÖR - Bescheidklausur

Formulierung der Begründung der Kostenentscheidung

Gestützt auf bundesrtl. Bestimmung:
 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 50 WaffG i.V.m. Abschnitt ll Ziff. 1 des Gebührenverzeichnisses zu § 1 der Kostenverordnung zum WaffG und §§ 1, 2, 4, 6, 13 Bundesgebührengesetz (BGebG).
 
Gestützt auf einer landesrechtlichen Kostenregelung:
 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1 I, 3 1, 5 und 13 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG)1.V.m. Ziffer (...) der Anlage 1 zur Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung (AlIGO)).

Bei einer kommunalrechtlichen Bestimmung:
 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz (NKAG) i. V.m. §§ (...) der Satzung der Stadt (...) über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis und Nr. (...) des Gebührenverzeichnisses.

Diskussion