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Teil 7 (Deliktsrecht)

(P): Übereignung einer mangelhaften Kaufsache/Herstellung eines mangelhaften Werkes = Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 I?

  • Rspr: Nur ein vertraglicher SEA besteht, wenn der Mangel die Kaufsache von vornherein für den Käufer wertlos macht (Stoffgleichheit zwischen dem Nutzungs-/Äquivalenzinteresse und dem Integritätsinteresse).
    Haftet dagegen der Mangel bei natürlicher/wirtschaftlicher Betrachtungsweise lediglich einem mehr oder weniger begrenzten Teil der Sache an, besteht Anspruchskonkurrenz zwischen vertraglichem und deliktischem SEA.
  • Lit: Kritik, weil so das Gewährleistungsrecht mit seinen speziellen Gewährleistungsregelungen umgangen werden könnte

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