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Teil 7 (Deliktsrecht)

(P): Besitz als sonstiges Recht i.S.d. § 823 I

  • (P), weil der Besitz kein Recht sondern eine tatsächliche Position ist und als solcher keine Zuweisungsfunktion hat, dennoch jedenfalls entsprechende Anwendung nach hM
  • (P): Ist der Besitz nur als solcher geschützt oder sind weitere Voraussetzungen erforderlich?
    • eA: Als solcher, weil er eine gegen jedermann gerichtete Abwehrbefugnis vermittelt (Ausschlussfunktion)
    • überwiegend: Der Besitz muss auch berechtigt sein
    • eA: nur der besitzende obligatorisch Berechtige ist geschützt, es ist also zusätzlich eine Zuweisungsfunktion in Form eines obligatorischen Rechts (zB Mietvertrag) erforderlich
  • Schaden kann sein:
    • Vorenthaltungsschaden (zB Mietsache muss wegen Delikt repariert werden)
    • Haftungsschaden (Mieter muss Sache wegen vertraglicher Pflicht infolge des Delikts reparieren)

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