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Teil 7 (Deliktsrecht)

(P): Dingliches Anwartschaftsrecht als sonstiges Recht i.S.d. § 823 I?

  • Als wesensgleiches Minus des Vollrechts unstr. Von § 823 I geschützt
  • (P): Konkurrenz, wenn Eigentümer und Anwartschaftsberechtigter aus § 823 I geschützt sind?
    • Nutzungsausfallschaden steht allein dem Anwartschaftsberechtigten zu
    • Substanzschaden:
      • eA: Gewichtung nach dem Stand der Kaufpreiszahlung
      • aA: Anwartschaftsberechtigter bleibt weiterhin zur Kaufpreiszahlung verpflichtet, erhält also den vollen Schadenersatz
        Kritik: Sicherungsinteresse des Verkäufers

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