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Teil 7 (Deliktsrecht)

(P): Tun/Unterlassen bei Produzentenhaftung

  • hM: Verzicht auf Unterscheidung zwischen Tun und Unterlassen, jeden Produzenten trifft bei In-Verkehr-bringen eines Produkts die Pflicht, die aus dem Produkt drohenden Gefahren möglichst gering zu halten
    -> Eine solche, spezifische Verkehrspflicht muss verletzt worden sein
    Wann eine solche Verletzt ist, wird durch Fallgruppen konkretisiert.
    • Konstruktionsfehler = das Produkt ist von seiner Konzeption her nicht so konstruiert, dass von seiner Verwendung keine Gefahren ausgehen
    • Fabrikationsfehler = Planwidrige Abweichung bei der Fertigung eines ordnungsgemäß konstruierten Produkts
    • Instruktionsfehler = fehlender Hinweis auf Gefahren, die sich aus der Verwendung des Produkts ergeben können

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