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Teil 7 (Deliktsrecht)

Feststellung der Pflichtwidrigkeit des Tuns

  • mM: Lehre vom Verhaltensunrecht: bei nicht vorsätzlichem Tun ist die Rechtswidrigkeit positiv festzustellen und liegt nur vor, wenn
  • Nach der herrschenden Lehre vom Erfolgsunrecht setzt jedenfalls bei unmittelbarer Verletzung durch nicht-vorsätzlichem Tun die Feststellung der Rechtswidrigkeit lediglich voraus, dass eine geschützte Rechtsposition verletzt ist (Ausnahme: Rahmenrechte = APR/eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb)
  • Auch nach der hL vom Erfolgsunrecht muss bei mittelbar nicht-vorsätzlich herbeigeführten Verletzungen die Verletzung einer Gefahrvermeidungspflicht positiv festgestellt werden (Verkehrssicherungspflichten entsprechend)

Diskussion