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Teil 7 (Deliktsrecht)

Adäquanztheorie

  • Tun:
    Muss das Tun als Bedingung für die Verletzung außer Betracht bleiben, weil es nur aufgrund eines deshalb außerhalb jeder Lebenserfahrung liegenden Kausalverlaufs zur Verletzung der geschützten Rechtsposition geführt hat, weil die von ihm gesetzten Bedingungen nicht „im allgemeinen, sondern nur unter ganz besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung geeignet“ war (RG).
  • Unterlassen:
    Es muss gefragt werden, ob das Erbringen der aufgrund der Rechtspflicht zum Tun geschuldeten Handlung die Verletzung typischerweise verhindert hätte

Diskussion