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Teil 7 (Deliktsrecht)

(P): Schockschäden im Schutzzweck von § 823 I?

  • nicht, allgemeines Lebensrisiko
  • Ausnahmsweise (+), wenn es sich um die Verwirklichung eines besonderen Lebensrisikos handelt, Voraussetzungen:
    • Der Schock muss in Anbetracht des ihn auslösenden Umstands „verständlich“ sein
    • BGH: Erst (+) aufgrund von Miterleben der schweren Verletzung/Tötung eines nahen Angehörigen (oder der Erhalt der Nachricht hiervon

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