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Teil 7 (Deliktsrecht)

Anforderung an Verschulden i.R.d. § 823 I

  • Muss sich nur auf die Verwirklichung des Verletzungserfolgs, des verletzenden Verhaltens und der tatsächlichen Voraussetzungen des haftungsbegründenden Zurechnungszusammenhangs beziehen,
  • Also nicht auf den Schaden (und damit nicht auf die tatsächlichen Voraussetzungen des zur Zurechnung führenden haftungsausfüllenden Zusammenhangs)
  • Der Inanspruchgenommene muss deliktfähig sein, §§ 827, 828
  • Und entweder vorsätzlich
  • Oder fahrlässig gehandelt haben

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