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Teil 7 (Deliktsrecht)

(P): Schutzzweck der Norm bei Herausforderungsfällen

= Verletzung beruht auf freier Entscheidung des Verletzten, zB Retter
Zurechnung erfolgt,
  • Wenn der Inanspruchgenommene für ihn voraussehbar und vermeidbar das Risiko einer Verletzung des Helfers/Verfolgers dadurch gesteigert hat, dass er diesen zu seinem Verhalten herausgefordert hat,
  • Wenn der Helfer/Verfolger sich auch zu seinem Verhalten herausgefordert fühlen durfte
  • Und sich dabei für den Helfer/Verfolger nicht nur ein allgemeines Lebensrisiko, sondern ein besonderes Helfer-/Verfolgerrisiko realisiert hat
  • Die vom Helfer/Verfolger übernommenen Risiken dürfen nicht außer Verhältnis zum Anlass der Hilfeleistung stehen

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