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Teil 8 (Bereicherungsrecht)

(P) zu § 812 S. 2 Var. 2: Es wird auf eine bestehende Verbindlichkeit geleistet, es liegt zusätzlich eine Zweckvereinbarung bezüglich solcher Zwecke, die über die Üblichen des Schuldverhältnisses hinausgehen, vor

  • eA: Lösung über § 812 S. 2 Var. 2
  • aA: Beschränkung auf die Rechtsbehelfe des Vertragsrechts (§ 313)
    Begr.: Sonst käme man über § 812 I S. 2 Var. 2 zu Ergebnissen, die über § 313 nicht erreichbar wären, weil § 313 in erster Linie Anpassung vorsieht

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